| |
| |
| |
| |
| |
| |
| |
Landesverband der Kommunalen Kinos Baden-Württemberg  Satzung § 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Landesverband der Kommunalen Kinos Baden-Württemberg (LKK) ist die baden- württembergische Sektion der Arbeitsgruppe für kommunale Filmarbeit e.V., Sitz Frankfurt/Main (im folgenden Bundesverband). Der Landesverband konstituiert sich gemäß § 4b der Satzung des Bundesverbandes mit voller Satzungs- und Finanzautonomie. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.  § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 3 Zweck des Landesverbandes 3.1.Der LKK hat die Aufgabe, die nicht gewerbliche, öffentlich bezuschußte kulturelle Filmarbeit in den Städten und Gemeinden Baden-Württembergs zu fördern. Diese Filmarbeit versteht sich als kulturelle Grundversorgung und wesentlicher Teil der öffentlichen Bildungsarbeit. Besonderes Gewicht soll dabei auf die Pflegung und Verbreitung von in Baden-Württemberg hergestellten Filmen gelegt werden. 3.2.Der Landesverband verfolgt entsprechend dem Bundesverband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  § 4 Mitgliedschaft 4.1. Der LKK versteht sich als demokatisch verfaßte Gemeinschaftseinrichtung aller Institutionen und Initiativen,die eine nicht- gewerbliche, nicht -gewinnorientierte oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Spielstelle betreiben und deren Rechtsform entweder die eines als gemeinnützig anerkannten Vereins ist oder die einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4.2. In diesem Sinne bemüht sich der Verband in erster Linie um korporative Mitglieder. Korporative Mitglieder können nur die unter 4.1. genannten Initiativen und Institutionen werden. 4.3. Wo eine korporative Mitgliedschaft nicht in Frage kommt, hat die persönliche Mitgliedschaft ihre Funktion. Persönliches Mitglied können alle Personen werden, die in, Gremien oder Geschäftsstellen des unter 4.1. genannten Initiativen- und Institutionenkreises tätig sind. Jede Spielstelle kann jedoch nur mit einem aktiven Mitglied im LKK vertreten sein. 4.4. Passives Mitglied kann darüber hinaus jede Spielstelle werden, die die Ziele des Verbandes unterstützt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie nehmen an den Mitgliederversammlungen beratend teil und können Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung richten. Passive Mitglieder können sein: - Korrespondierende/Assoziierende Mitglieder, d. h. Spielstellen in Gründung, die bisher keine eigene Rechtsform haben, oder Uni-Filmclubs, die an der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte durch die Einbindung in die Studentenkooperation beschränkt sind, sowie persönliche Mitglieder. - Kooperative Mitglieder, d.h. andere Verbände, die regional (oder überregional) tätig sind und die im kulturellen Bereich ähnliche Zwecke verfolgen wie der Landesverband der Kommunalen Kinos in Baden-Württemberg. 4.5. Soweit keine Mitgliedschaft beim Bundesverband besteht, ist die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des LKK zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung des Vorstandes aufheben. 4.6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden muss. Wenn ein Mitglied den Interessen des Verbandes zuwider handelt, können der Vorstand oder eine Gruppe von mindestens fünf Mitgliedern einen Ausschlussantrag stellen. Die Mitgliederversammlung kann auf der Grundlage eines solchen Antrags ein Mitglied aus dem Verband ausschließen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5.1. Die Mitglieder haben das Recht in jeder Hinsicht darauf hinzuwirken, dass die Zielsetzung des LKK ihren Vorstellungen entsprechendrealisiert wird. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu Fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. 5.2. Der LKK kann eigene Mitgliedsbeiträge erheben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.  § 6 Mitgliederversammlung 6.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie bestimmt die Richtlinien der Verbandsarbeit, ihr obliegt die Wahl des Vorstandes. Sie beschließt über Jahresberichte, Jahresrechnungen, Entlastung des Vorstandes, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Verbandes dies erfordern oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. 6.2. Die Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Mitteilung des Vorstands unter Angabe des Tagungsortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin durch Brief. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand mindestens sieben Tage vor Sitzungstermin schriftlich eingereicht werden. 6.3. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Die Vertretung Abwesender ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Antrag in geheimer Abstimmung. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus mind. drei Mitgliedern, davon eine(m) VorstandssprecherIn und eine(m) stellvertretende(n) VorstandssprecherIn. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitgliedvorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Mitglied bestimmen. Bei Ausscheiden von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung zum Zweck der Ersatzwahl einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes erheben. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. § 8 Geschäftsführer Der Vorstand kann mit der Führung der laufenden Geschäfte des LKK eine Geschäftsführung beauftragen. Dazu erlässt er eine Geschäftsordnung. § 9 Auflösung des Verbands Die Auflösung des Verbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Bei Aufhebung oder Auflösung des LKK oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbands, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Land Baden-Württemberg, das es zu den im § 3 genannten Zwecken zu verwenden hat. § 10 Diese Satzung wurde am Samstag, den 4. Juli 1992 von der Gründungsversammlung des LKK errichtet und auf der Mitgliederversammlung am 17. Januar 2009 in §7 geändert. Sie tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. |